Freitag, 18. Oktober 2013

Beschluss: "Erziehungsfähigkeit"

Richterlicher Beschluss: "eingeschränkte Erziehungsfähigkeit"

Eine wissenschaftlich fundierte Aussage zur Frage,
ob jemand  erziehungsunfähig sein soll,  ist nicht möglich.
Im juristischen Sinne lässt sich daher weder beweisen
ob jemand erziehungsfähig ist,
noch lässt sich generell eine Aussage treffen,
dass eine Person erziehungsunfähig sein könne.
Auch die öfters in Gutachten anzutreffende Feststellung, einer "eingeschränkten" Erziehungsfähigkeit lässt sich mit wissenschaftlichen und damit beweiserheblichen Methoden nicht belegen.
Daher ist ein richterlicher Beschluss wegen "Erziehungsunfähigkeit" juristisch nicht zu rechtfertigen und damit nicht rechtsfähig.





Die gesetzlichen Grundlagen einer Pflegschaft sind,  folgende: § 1666, §§ 1773-1895, §1909 f. BGB, § 54 SGB VIII  Bei den Kindern und Jugendlichen soll das seelische, geistige und körperliche Wohl sichergestellt werden.



Bei dieser, meiner schriftlichen Aussage handelt es sich NICHT um eine Rechtsberatung sondern lediglich um einen Hinweis.


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