Eingestellt: Manfred Becker, am/um 10. Juli 2015 - 06:00 Uhr
Ohne richterliche Unterschrift ist kein Urteil rechtkräftig ist: Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die Schriftformvorschriften findet Sie im § 126 BGB. Das Fernsehen berichtete auch, dass ein Gerichtsurteil vom BGH wegen fehlender Richterschrift ungültig an das verantwortliche Gericht verwiesen wurde!
Zur Schriftform gehört
grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift: (Vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember
1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B
92.02 NJW 2003, 1544). Das bedeutet, dass ohne Unterschrift nichts rechtkräftig
ist! Unterschriften unter Urteilen wie “gez. Müller, Justizangestellte” und
dazu ein unlesbarer Krakel oder auf richterliche Anordnung sind in echten
Rechtsstaaten rechtsunwirksam, weil Müller auch der Hausmeister als
Justizangestellter sein kann und nicht nachvollzogen werden kann, wer das
Urteil tatsächlich erlassen hat!
Solche Urteilsentwürfe
oder Scheinurteile werden auch von unwissenden Polizisten und Gerichtsvollziehern
trotzdem vollstreckt und dass obwohl für Richter die Schriftformerfordernisse
in noch verschärfter Form gelten: Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder
Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben. Im
Zivilrecht gilt alternativ der § 315 ZPO. Siehe auch die nicht unterschriebenen
Skandalurteile unter Justizskandal und unter Ravensburg -Skandale.
Die kommentierte
Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen
stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre
Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss
nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das
Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez.
Unterschrift“ nicht. (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB
6 & 65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623,
v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR
63/72 = VersR 1973, 87)
"Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger
unterzeichneter Beschluss
ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern
auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar,
solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht
unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137,
49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198)."
ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern
auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar,
solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht
unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137,
49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198)."
Drucken Sie sich
diesen Text aus und drücken ihn genau dem in die Hand, der zum Beispiel pfänden will,
ebenso all seinen willfähigen Helfern und Richtern, sie machen sich alle samt Strafbar.
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