Mein Rechtsanwalt – Feind oder Freund, " Bericht aus mehrfach eigener Erfahrung."
Eingestellt am/um 26. Juni 2015 - 16:00 Uhr
Rechtsanwälte stehen nicht auf der Seite ihrer
Mandanten, sondern auf der Seite des Unrechtssystems,
da sie vom
Unrechtssystem, in Tateinheit mit dem Unwissen ihrer Mandanten, ganz hervorragend leben. Außerdem gibt ´s da dann auch noch den “Kammerzwang”, doch dazu mehr im weiteren Verlauf. Sogenannte “Gerichte”, von welchen immer mehr Menschen wissen, dass diese nur Firmen ohne hoheitsrechtliche Befugnisse sind, teilen gern mit, dass man, wofür auch immer, einen Rechtsanwalt beauftragen müsse. Das verstößt zwar gegen internationales Recht, aber das scheint Angestellte dieser Gerichtsfirmen nicht zu interessieren. Ist man rechtlich nicht auf den Kopf gefallen, sucht sich aber trotzdem einen sogenannten “Rechtsanwalt”, der einen vertreten soll, dann kann es passieren, dass einem ein solcher folgendes mitteilt: “Wenn ich Sie mit Ihrer Argumentation vertrete, dann laufe ich Gefahr aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen zu werden.
da sie vom
Unrechtssystem, in Tateinheit mit dem Unwissen ihrer Mandanten, ganz hervorragend leben. Außerdem gibt ´s da dann auch noch den “Kammerzwang”, doch dazu mehr im weiteren Verlauf. Sogenannte “Gerichte”, von welchen immer mehr Menschen wissen, dass diese nur Firmen ohne hoheitsrechtliche Befugnisse sind, teilen gern mit, dass man, wofür auch immer, einen Rechtsanwalt beauftragen müsse. Das verstößt zwar gegen internationales Recht, aber das scheint Angestellte dieser Gerichtsfirmen nicht zu interessieren. Ist man rechtlich nicht auf den Kopf gefallen, sucht sich aber trotzdem einen sogenannten “Rechtsanwalt”, der einen vertreten soll, dann kann es passieren, dass einem ein solcher folgendes mitteilt: “Wenn ich Sie mit Ihrer Argumentation vertrete, dann laufe ich Gefahr aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen zu werden.
Na wieso DAS denn?!
Rechtsanwälte haben Angst um ihre
Kammermitgliedschaft, wenn sie die Rechte ihrer Mandanten
im Sinne ihrer Mandanten verteidigen???
im Sinne ihrer Mandanten verteidigen???
Wie passt das zu einem freiheitlichen Rechtsstaat? Na
gar nicht, weil das hiesige Land weder ein Staat ist, noch geht hierzulande
irgendetwas mit rechten Dingen zu.
Werfen wir einen Blick auf diese angst verbreitende
“Kammer”. Fangen wir mit der Dachkammer an, also der sogenannten
“Bundesrechtsanwaltskammer”.
Die “Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)” ist die
Dachorganisation der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern und der
Rechtsanwaltskammer bei der Firma “Bundesgerichtshof” (BGH).
Mitglieder sind daher nur die genannten Kammern und
nicht die
einzelnen sogenannten “Rechtsanwälte”.
einzelnen sogenannten “Rechtsanwälte”.
Die “Bundesrechtsanwaltskammer” ist eine gemäß §§ 175
ff.
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
Die sogenannte “Rechtsaufsicht” obliegt der Firma
“Bundesministerium der Justiz”.
Die “Bundesrechtsanwaltskammer” vertritt auf
sogenannter “Bundesebene” die berufspolitischen Interessen von 163.690
Rechtsanwälten (Stand: 2014).
In der Definition für „Körperschaft des öffentlichen
Rechts“ heißt es bei Wikipedia u.a.:
“In der Zeit des Nationalsozialismus war die
Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Mittel, um gesellschaftliche
Organisationen in den „totalen Staat“ einzugliedern (Gleichschaltung).
Heute wird dagegen die “Selbstbestimmung der
Mitglieder” als “wichtiges demokratisches Element” deklariert.
Dabei müsste man es eigentlich besser wissen, denn in
der Wikipedia-Definition für „Rechtsaufsicht“ steht genau das Gegenteil:
“Die Rechtsaufsicht ist damit das notwendige
Gegenstück zur Selbstverwaltung.“
Die Firma “Justizministerium” kontrolliert die
Rechtsanwaltskammer.
Die sogenannte “Rechtsaufsicht” verhindert also die
Selbstverwaltung und damit auch die Selbstbestimmung der Mitglieder.
Rechtsanwälte glauben, sie wären zum Beitritt in eine
sogenannte “Rechtsanwaltskammer” verpflichtet.
Selbstständige glauben unterdessen, dass sie
Handwerks- und Handelskammern beizutreten hätten.
Ist das so? Nein! Natürlich nicht, denn die Sache ist
nämlich die:
A/RES/217 A (III) der vereinten
Nationen:
Artikel 20, Absatz 2: Niemand darf
gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Gut. Das können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
“kaum wissen”, da die rechtlich schließlich “kaum geschult sind”.
Vielleicht sind über 160.000 Anwältinnen und Anwälte
auch nur zu desintresiert, für ihr eigenes Recht zu kämpfen.
Die meisten selbstständigen Unternehmer wissen davon
hingegen tatsächlich nichts, dass sie Blutsaugervereinigungen wie
Handelskammern weder eine Mitgliedschaft, noch das Zahlen irgendwelcher Gelder
schulden.
Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit
schützt die Freiheit der Willensentschließung eines jeden Einzelnen zur Bildung
oder zum Beitritt zu Vereinigungen.
Alle dem entgegenstehenden Bestimmungen, wie z.B.
Zwangsmitgliedschaften in Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und
Handelskammern, Anwaltskammern usw., sind mit der A/RES/217 A (III) der
vereinten Nationen unvereinbar.
Die Selbstverständlichkeit, mit der sich die
bisherigen Zwangsmitgliedschaften weiter behaupten, muss nicht überraschen,
denn wer weiß denn schon von seinem Recht?!
Bleiben wir bei den Rechtsanwälten. Eine ihrer
wichtigsten Aufgaben ist für den Schutz ihrer Mandanten vor rechtswidriger
“staatlicher” Bevormundung zu sorgen.
So ist es in der Berufsordnung für Rechtsanwälte
nachzulesen (§ 1 Abs. 3 BRAO).
§ 1 Freiheit der Advokatur:
(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf
frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung
ihn nicht besonders verpflichten.
(2) Die Freiheitsrechte des
Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am Recht.
Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaates.
Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaates.
Gut. Dazu bräuchte es erstmal überhaupt einen Staat,
der das hiesige Land nicht ist, aber mit solchen “Kinkerlitzchen” wollen wir
uns heute ja gar nicht aufhalten. Schauen wir weiter:
(3) Als unabhängiger Berater und
Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten
vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und
streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und
Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und
staatliche Machtüberschreitung zu sichern.
Gut. Nun existiert im hiesigen Land zwar keine
Verfassung und von einem Staat kann auch keine Rede sein, doch wie schon
erwähnt, lassen wir solche “Kinkerlitzchen” heute mal unbehandelt.
Herrlich auch die Wortwahl in dieser “BRAO”. Demnach
müssen Rechtsanwälte wohl freiwillig und selbstbestimmt in die Kammer
eingetreten sein.
Und so “frei” wie der Rechtsanwalt ist, so “frei” ist
dann auch der Bürger, nämlich überaus unfrei.
Nur freie Rechtsanwälte können Freiheit für den Menschen
erkämpfen.
Nur freie Rechtsanwälte können unabhängig sein und
Mandanten darüber aufklären, dass Gerichte und Behörden, Firmen ohne
hoheitsrechtliche Befugnisse sind, und ihre Mandanten vor diesen Firmen
schützen.
Selbiges gilt für den Schutz vor “staatlicher
Machtüberschreitung”. Dazu brauchten Anwälte ihren Mandanten nur mal
mitzuteilen, dass das hiesige Land gar kein Staat ist.
Machtüberschreitung geschieht hierzulande daher immer
nur von Firmen.
Es gibt keinen Ausschluss aus der Kammer. Es gibt kein
Berufsverbot. Toll.
Von den 163.690 Rechtsanwälten in diesem Lande haben
wir noch keinen gefunden, der den Mut hat, § 1 der Berufsordnung in die
Wirklichkeit umzusetzen.
Wird ein Mandat in einer Streitsache gegen den
Scheinstaat vertreten, dann muss der Anwalt natürlich auch und automatisch
Gegner des Scheinstaates sein. Durch die Zwangsmitgliedschaft in einer Organisation,
die von Firmen kontrolliert wird, die “Staat” spielen, muss der Anwalt jedoch
“staatstreu” handeln, wenn er nicht Gefahr laufen will, seinen Beruf von
Firmen, die “Staat” mimen, verboten zu bekommen.
Wie verlogen das System ist, erkennt man spätestens
dann, wenn man sich die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) weiter ansieht.
BRAO § 43a – Grundpflichten des Rechtsanwalts:
(1) Der Rechtsanwalt darf keine
Bindungen eingehen, die seine berufliche
Unabhängigkeit gefährden.
Unabhängigkeit gefährden.
(4) Der Rechtsanwalt darf keine
widerstreitenden Interessen vertreten.
Wer in die Kammer des Schreckens eintritt, geht eine
Bindung ein, und wer sich der scheinstaatlichen Kontrolle von Firmen
unterwirft, muss widerstreitende Interessen verfolgen, wenn es gegen
Scheinstaatsorgane geht.
Werfen wir einen weiteren Blick auf das BRAO-Machwerk:
BRAO § 62 – Stellung der Rechtsanwaltskammer:
(2) Die Landesjustizverwaltung führt die
Staatsaufsicht über die
Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Damit ist es mit der Unabhängigkeit vorbei.
Und für welchen “Staat” führt die sogenannte
“Landesjustizverwaltung” denn die Aufsicht?
Das hiesige Land ist kein Staat!
Das hiesige Land ist kein Staat!
Um es noch einmal klar und deutlich zu machen: Die
Grund- und Menschenrechte stehen uns zu. Sie sind unsere Abwehrrechte gegen
mafiöse Verbrecherorganisationen.Wenn aber der Scheinstaat und seine “Institutionen”,
höchstselbst die mafiösen Verbrecherorganisationen sind, dann muss man sich
über Korruption und Rechtsbruch nicht wundern. “Ungültige Gesetze sind unwirksam. Sie binden die
Justiz nicht. Die Justiz hat vielmehr ihre Unwirksamkeit festzustellen.”
Na dann mal los!
Soll die sogenannte “Justiz” die Unwirksamkeit doch
mal feststellen, wenn sie tatsächlich unabhängig ist! Warum hat sie das nicht
schon längst getan?! Ganz einfach!
Weil die sogenannte “Legislative”, “Judikative” und
“Exekutive” ein und der selbe mafiöse Schwerverbrecherhaufen ist, somit sei festgestellt
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