"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird ativer Widerstand zur Pflicht."
Die psychische Misshandlung von schutzbefohlenen Kindern und Jugendlichen und deren Eltern ist FOLTER, (siehe unten) durch Freie Träger der KJF Mchn. und BH-NP (JA) und ist strafrechtlich der Vergewaltigung gleichzusetzen deshalb konsequent zu ahnden, das wäre die wahre Umsetzung des staatlichen Schutzauftrages.
Zunächst aber sind als Sofortmaßnahme die Leistungen an Freie Träger für die Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen (zwischen 48oo und 9ooo €uro pro Kind und Monat, auch für Ganztags-Schüler!) offen zulegen, zu veröffentlichen und zu halbieren, um dem Geschäft mit dem sogenannten "Kindes wohl" (Wohl AM KInd statt Wohl des Kindes selbst) und der Korruption einen Riegel vorzuschieben.
Eltern das Recht auf Beantragung von Hilfemaßnahmen zu entziehen, Großeltern sowie Verwandten und sonstigen Bezugspersonen zu verweigern und auf den Leistungsträger (Jugendamt) zu übertragen, muss verboten und unter Strafe gestellt werden. Die konsequente Abschaffung von Amts-Vormundschaften ist durchzusetzen. Auch sind familiengerichtliche Verfahren zur Kontrolle öffentlich zu machen, denn eine staatliche Kontrollbehörde funktioniert im Sumpf des Öffentlichen Dienstes nicht.
Nur so kann dem längst bekannten Missstand abgeholfen werden. Dazu sind allerdings die Zocker-Frösche der Jugendhilfeauschüsse der falsche Ansprechpartner.
Ähnliche MIssstände finden wir leider auch in der rechtlichen Betreuung und in der Altenpflege, auch dort ist der Sumpf der Abzocke unverzüglich trocken zu legen.
Übereinkommen gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.
Dezember 1984 (BGBl. 1990 II S. 246)
Die
Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –
in der
Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen
die Anerkennung der Gleichheit und Unveräußerlichkeit der Rechte aller
Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit
und Frieden in der Welt bildet, in der Erkenntnis, dass sich diese Rechte aus
der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten, in der Erwägung, dass die
Charta, insbesondere Artikel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine
Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern, im
Hinblick auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel
7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, die beide vorsehen,
dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, sowie im Hinblick auf die von
der Generalversammlung am 9. Dezember 1975 angenommene Erklärung über den
Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe, in dem Wunsch, dem Kampf gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in
der ganzen Welt größere Wirksamkeit zu verleihen –
sind wie
folgt übereingekommen:
Teil I
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich
große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum
Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu
erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem
Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten
einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von
Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem
Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft
handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder
Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu
gehören oder damit verbunden sind.
– 1 –
(2) Dieser
Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften
unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.
Artikel 2
(1) Jeder
Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige, gerichtliche
oder sonstige Maßnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden
Gebieten zu verhindern.
(2)
Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr,
innenpolitische
Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung
für Folter geltend gemacht werden.
(3) Eine von
einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf
nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen