Eingestellt von Manfred Becker am 01.03.2016 um 17:30 Uhr.
Die Tatbestände der üblen Nachrede (§
186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) erfassen - im Gegensatz zur
Beleidigung - ehrenrührige Tatsachen über eine Person, die aber nicht
dieser gegenüber, sondern einem oder mehreren Dritten gegenüber geäußert
werden. In den Fällen der üblen Nachrede oder der Verleumdung liegt
also immer ein Mehrpersonenverhältnis vor.
Der Unterschied
zwischen beiden Delikten besteht darin, dass dem Täter bei der
Verleumdung nach § 187 StGB die Unwahrheit der ehrenrührigen
Tatsachenbehauptung positiv bekannt sein muss. Bei § 186 StGB kann der
Täter dagegen durchaus von der Wahrheit der behaupteten Tatsache
ausgehen; eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB
entfällt jedoch nur dann, wenn sich die vermeintliche ehrenrührige
Tatsache später vor Gericht als zutreffend herausstellt.
In
diesem Zusammenhang ist auch noch § 188 StGB zu beachten, der einen
Sonderfall der üblen Nachrede und Verleumdung unter Strafe stellt. Nach
dieser Vorschrift wird bestraft, wer öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften
einer im politischen Leben des Volkes stehende Person übel nachredet
oder diese verleumdet, sofern dies aus Motiven heraus geschieht, die mit
der Stellung des Betroffenen zu tun hat.
Das Strafmaß beträgt
bei der üblen Nachrede Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe, bei der Verleumdung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder
Geldstrafe und bei § 188 StGB maximal Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren. Zum Problem der Wahrnehmung berechtigter Interessen siehe hier.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen