Dienstag, 1. März 2016

Üble Nachrede und Verleumdung, Unwahre Äußerungen über eine Person gegenüber Dritten.

Eingestellt von Manfred Becker am 01.03.2016 um 17:30 Uhr.
Die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) erfassen - im Gegensatz zur Beleidigung - ehrenrührige Tatsachen über eine Person, die aber nicht dieser gegenüber, sondern einem oder mehreren Dritten gegenüber geäußert werden. In den Fällen der üblen Nachrede oder der Verleumdung liegt also immer ein Mehrpersonenverhältnis vor.

Der Unterschied zwischen beiden Delikten besteht darin, dass dem Täter bei der Verleumdung nach § 187 StGB die Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung positiv bekannt sein muss. Bei § 186 StGB kann der Täter dagegen durchaus von der Wahrheit der behaupteten Tatsache ausgehen; eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB entfällt jedoch nur dann, wenn sich die vermeintliche ehrenrührige Tatsache später vor Gericht als zutreffend herausstellt.

In diesem Zusammenhang ist auch noch § 188 StGB zu beachten, der einen Sonderfall der üblen Nachrede und Verleumdung unter Strafe stellt. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften einer im politischen Leben des Volkes stehende Person übel nachredet oder diese verleumdet, sofern dies aus Motiven heraus geschieht, die mit der Stellung des Betroffenen zu tun hat.

Das Strafmaß beträgt  bei der üblen Nachrede Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei der Verleumdung Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe und bei § 188 StGB maximal Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zum Problem der Wahrnehmung berechtigter Interessen siehe hier.

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