Es gibt bei jeder Münze zwei Seiten. Eingestellt von Manfred Becker am 16.05.2016 um 22:00 Uhr.
Erklärung zum Begiff Beibringungsgrundsatz in ( FGG )
Bei dem Beibringungsgrundsatz (auch: Verfügungsgrundsatz) handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz, welcher überwiegend im Zivilprozess zum Tragen kommt. Er besagt, dass das Gericht seine Entscheidung lediglich auf jene Tatsachen stützen darf, welche von den Parteien selbst hervorgebracht worden sind, sowie auf Beweismittel, welche die Parteien erbracht haben. Tatsachen, welche seitens der Parteien nicht erbracht worden sind, dürfen nicht in die Entscheidung des Gerichts einfließen. Der Beibringungsgrundsatz ist somit als das Gegenteil eines Untersuchungsgrundsatzes anzusehen, bei dem die Beweismittel im Zuge der Amtsermittlungerbracht werden. Das Gericht hat im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen, vgl. § 12 FGG. Damit unterscheidet sich das Verfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit von dem in der streitigen Gerichtsbarkeit, wo der Beibringungsgrundsatz das Verfahren dominiert. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Verfahren vor der freiwilligen Gerichtsbarkeit die mündliche Verhandlung (die im Übrigen nicht zwingend durchzuführen ist) nicht öffentlich stattfindet (kein Öffentlichkeitsprinzip). Schließlich nehmen am Verfahren vor der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligte teil und keine „Parteien“. In vielen Angelegenheiten wird von Gesetzes wegen derRechtspfleger statt dem Richter tätig.
Die Entscheidungen die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen werden, ergehen zumeist durch Beschluss. Gegen den Beschluss ist die einfache bzw. sofortige Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf, vgl. § 19 FGG. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist dasRechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, vgl. § 27 FGG. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 – 19)
Artikel 6
Bei dem Beibringungsgrundsatz (auch: Verfügungsgrundsatz) handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz, welcher überwiegend im Zivilprozess zum Tragen kommt. Er besagt, dass das Gericht seine Entscheidung lediglich auf jene Tatsachen stützen darf, welche von den Parteien selbst hervorgebracht worden sind, sowie auf Beweismittel, welche die Parteien erbracht haben. Tatsachen, welche seitens der Parteien nicht erbracht worden sind, dürfen nicht in die Entscheidung des Gerichts einfließen. Der Beibringungsgrundsatz ist somit als das Gegenteil eines Untersuchungsgrundsatzes anzusehen, bei dem die Beweismittel im Zuge der Amtsermittlungerbracht werden. Das Gericht hat im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen, vgl. § 12 FGG. Damit unterscheidet sich das Verfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit von dem in der streitigen Gerichtsbarkeit, wo der Beibringungsgrundsatz das Verfahren dominiert. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Verfahren vor der freiwilligen Gerichtsbarkeit die mündliche Verhandlung (die im Übrigen nicht zwingend durchzuführen ist) nicht öffentlich stattfindet (kein Öffentlichkeitsprinzip). Schließlich nehmen am Verfahren vor der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligte teil und keine „Parteien“. In vielen Angelegenheiten wird von Gesetzes wegen derRechtspfleger statt dem Richter tätig.
Die Entscheidungen die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen werden, ergehen zumeist durch Beschluss. Gegen den Beschluss ist die einfache bzw. sofortige Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf, vgl. § 19 FGG. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist dasRechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, vgl. § 27 FGG. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 – 19)
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen
Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen
Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu
verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die
Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die
Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische
Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen
Kindern.
Absatz 2 heißt doch wohl, dass das wir ALLE, vertreten durch das Jugendamt, über dieses Recht und diese Pflicht zu wachen haben. Wachen heißt aber auf keinen Fall im Versagensfalle zu strafen haben!!! Nein, wachen heißt auch das wir alle, vertreten durch das Jugendamt, auch zu helfen haben.
Und wenn nach Absatz 3 die Kinder durch ein Gesetz und einen richterlichen Beschluss „von der Familie getrennt “ werden muss dieses zum Besten der Kinder geschehen. Und auf keinen Fall dürfen die Geschwister getrennt werden, sie sind und bleiben ein Teil der Familie !!!!
Und hier greift Absatz 1 !!
Und wenn diese Trennung eine offensichtliche Verschlechterung der Situation für die Kinder bedeutet wird hier eine ebenso offensichtliche Rechtsbeugung begangen.
Ich würde darüber nachdenken wegen der Verletzungen Strafantrag (keine Strafanzeige) wegen Körperverletzung durch Verletzung der Aufsichtspflicht zu stellen. Gleichzeitig einen Antrag auf Überstellung der Kinder bis zu einem Gerichtsentscheid in das Elternhaus. Dies nur als Richtung, ( Die Verfahren werden teilweise von Amts wegen und teilweise auf Antrag eingeleitet. ) die notwendigen Anträge sollten von einem engagierten Anwalt gestellt werden. Ich persönlich kenne zwei; auf Wunsch übermittle ich gerne die Namen.
Was ich nicht so ganz verstehe ist die fehlende Loyalität der Arbeitskollegen von Frau Kuwalewsky, diese sollten mal überlegen ob das Jugendamt und die Katholische Jugendfürsorge rechtmäßig handelt und sie, die Kollegen, da nicht einschreiten müssten. Für das Jugendamt arbeiten Personen, die persönlich für ihre Fehler haften; der beteiligte Richter ebenso! Fehlt zum Beispiel die vom Gesetzgeber geforderte vollkommene Unterschrift auf der Entscheidung des Richters ist diese ungültig!! Somit wäre auch die gesamte Entziehung der Kinder ungültig. Ich bin gerne bereit persönlich darüber zu sprechen.
Absatz 2 heißt doch wohl, dass das wir ALLE, vertreten durch das Jugendamt, über dieses Recht und diese Pflicht zu wachen haben. Wachen heißt aber auf keinen Fall im Versagensfalle zu strafen haben!!! Nein, wachen heißt auch das wir alle, vertreten durch das Jugendamt, auch zu helfen haben.
Und wenn nach Absatz 3 die Kinder durch ein Gesetz und einen richterlichen Beschluss „von der Familie getrennt “ werden muss dieses zum Besten der Kinder geschehen. Und auf keinen Fall dürfen die Geschwister getrennt werden, sie sind und bleiben ein Teil der Familie !!!!
Und hier greift Absatz 1 !!
Und wenn diese Trennung eine offensichtliche Verschlechterung der Situation für die Kinder bedeutet wird hier eine ebenso offensichtliche Rechtsbeugung begangen.
Ich würde darüber nachdenken wegen der Verletzungen Strafantrag (keine Strafanzeige) wegen Körperverletzung durch Verletzung der Aufsichtspflicht zu stellen. Gleichzeitig einen Antrag auf Überstellung der Kinder bis zu einem Gerichtsentscheid in das Elternhaus. Dies nur als Richtung, ( Die Verfahren werden teilweise von Amts wegen und teilweise auf Antrag eingeleitet. ) die notwendigen Anträge sollten von einem engagierten Anwalt gestellt werden. Ich persönlich kenne zwei; auf Wunsch übermittle ich gerne die Namen.
Was ich nicht so ganz verstehe ist die fehlende Loyalität der Arbeitskollegen von Frau Kuwalewsky, diese sollten mal überlegen ob das Jugendamt und die Katholische Jugendfürsorge rechtmäßig handelt und sie, die Kollegen, da nicht einschreiten müssten. Für das Jugendamt arbeiten Personen, die persönlich für ihre Fehler haften; der beteiligte Richter ebenso! Fehlt zum Beispiel die vom Gesetzgeber geforderte vollkommene Unterschrift auf der Entscheidung des Richters ist diese ungültig!! Somit wäre auch die gesamte Entziehung der Kinder ungültig. Ich bin gerne bereit persönlich darüber zu sprechen.
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