Lösungen ohne Gericht
In vielen Fällen lässt sich ohne das Gericht durch die Vermittlung des Jugendamtes oder auch durch eine Familienmediation eine Lösung erarbeiten, die den individuellen Bedürfnissen der Eltern und Kinder viel besser entspricht und viel flexibler sein kann als eine starre gerichtliche Regelung. Familienmediatoren findet man im Internet
Regelung des Umgangs durch Familienrichter
Normalerweise regeln die Familienrichter Umgangskontakte so, dass die
Kinder den Elternteil, bei dem sie nicht leben, regelmäßig in seiner Wohnung
Das Familiengericht regelt auf Antrag Umfang und Häufigkeit dieser Kontakte oder schließt Kontakte für eine begrenzte Zeit aus, wenn sie im Ausnahmefall schädlich für das Kind sein sollten.
Zuständigkeit für Umgangsrechtsentscheidungen
Für Entscheidungen über das Umgangsrecht ist das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes zuständig.
Verfahren des Familiengerichts bei Umgangsregelung
Zunächst wird das Jugendamt eingeschaltet und versucht, im Rahmen
einer Beratung mit den Eltern eine einverständliche Lösung zu
erarbeiten. Kinder haben dabei ein Wörtchen mitzureden, denn es geht
schließlich um sie: die Familienrichterin oder der Familienrichter hört
das Kind an, um sich ein Bild von seiner Situation zu machen und um
seine Meinung zu hören. Auch die Mitarbeiter des Jugendamtes sprechen
mit dem Kind.Ein Anwalt ist für das Verfahren nicht vorgeschrieben - anders allerdings, wenn über den Umgang zwischen einem Elternteil und dem Kind während des Laufs eines Scheidungsverfahrens zu entscheiden ist: dann wird das Verfahren automatisch eine "Folgesache" der Scheidung

Das Familiengericht klärt den Sachverhalt von sich aus auf, ist aber natürlich auf die Informationen der Beteiligten angewiesen.
Dem Kind wird in der Regel ein sog. "Verfahrensbeistand" beigeordnet, also ein eigener Interessenvertreter, der quasi der Anwalt des Kindes ist. Verfahrensbeistände sind oft spezialisierte Anwälte oder auch Sozialarbeiter

Häufig holt der Familienrichter oder die Familienrichterin auch ein Sachverständigengutachten darüber ein, welche Bindungen zwischen Kind und beiden Elternteilen bestehen, wie die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern beschaffen sind und welche Gesichtspunkte des Kindeswohls für eine bestimmte Regelung des Umgangs sprechen. Sachverständige sind meist Kinderpsychologen, Pädagogen oder andere Fachleute, die sehr viel Erfahrung in solchen Verfahren und in der Begutachtung von Familien haben.
Auch noch im gerichtlichen Verfahren sollten Eltern überlegen, ob sie nicht von sich aus eine vernünftige Umgangsregelung zu Stande bringen. Die kann sehr viel flexibler und für alle Teile befriedigender sein, als wenn der Richter einen "Stundenplan" festlegt, an den dann alle gebunden sind.
Einentscheidungen zur Umgangsregelung
Das Familiengericht kann auf Antrag eine vorläufige Umgangsregelung
durch einstweilige Anordnung treffen - z.B. wenn wegen der endgültigen
Regelung noch ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Diese
vorläufige Umgangsregelung kann z.B. den Inhalt haben, dass der Vater
oder die Mutter das Kind vorerst bis zu einer abschließenden
Entscheidung unter Begleitung durch eine neutrale, pädagogisch geeignete
Person sehen darf. Oder es kann statt der gewünschten Besuche mit
Übernachtung geregelt werden, dass die Kinder den anderen Elternteil
zunächst nur einige Stunden ohne Übernachtung in seiner Wohnung
Umgangsregelungen durchsetzen
Eine Entscheidung des Familiengerichts über den Umgang mit dem Kind
kann man durchsetzen, indem man die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen
den anderen Elternteil beantragt, wenn der seine Verpflichtung nicht
erfüllt.
Kosten bei Umgangsregelung
Hier gilt nicht: wer verliert, bezahlt. Sondern an den Kosten müssen
sich beide Elternteile beteiligen - normalerweise zur Hälfte
Rechtsmittel bei Umgangsregelung
Gegen einen das Verfahren abschließenden Beschluss des Gerichts gibt
es die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses
Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen,
das den Beschluss erlassen hat, also beim Familiengericht, § 64 Abs.1 FamFG.
Dieses Gericht hat jedoch in Familiensachen, zu denen die sog.
Kindschaftssachen gehören (vgl. §§ 111 Nr.2, 151 FamFG), nicht die
Befugnis, der Beschwerde abzuhelfen, § 68 Abs.1 S.2 FamFG.
Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht gem. §§ 119 Abs.1.a) des
Gerichtsverfassungsgesetzes, welches über die Beschwerde entscheidet.
Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist anwaltliche Vertretung
vorgeschrieben, wenn es sich dabei um eine Folgesache des
Ehescheidungsverfahrens handelt, d.h. wenn ein Ehegatte im
Scheidungsverfahren (auch) eine Entscheidung über den Umgang beantragt
hat. Wird die Umgangsregelung als selbständiges Verfahren betrieben, ist
auch vor dem Oberlandesgericht eine anwaltliche Vertretung nicht
vorgeschrieben. Das Gericht kann auf Antrag einen Anwalt beiordnen, wenn
dies aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich
erscheint.Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung ist nicht anfechtbar. Wenn sie ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, kann man beim entscheidenden Gericht eine mündliche Verhandlung beantragen, in der man seine Argumente vortragen kann.
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