Donnerstag, 9. Januar 2014

Aufklärung, was ist zu tun wenn..., auch gültig für vom Gericht eingesetzte Erziehungsberchtigte oder Pflegeberechtigte.

Kinder haben Anspruch auf Kontakte mit beiden Elternteilen, gleichgültig ob diese zusammen leben, sich getrennt haben oder nie zusammen gelebt haben. Diese Kontakte sind wichtig und grundsätzlich förderlich für ein Kind, auch wenn sich die Eltern gestritten haben und viel Verbitterung zwischen ihnen herrscht. Auch der Elternteil, beim dem Kinder nicht leben hat Anspruch darauf, seine Kinder regelmäßig zu sehen und über ihr Wohlergehen auf dem Laufenden gehalten zu werden. Auch die Kontakte zu Großeltern, Stiefeltern und anderen den Kindern nahe stehenden Personen sollten nicht abreißen.
Nach obenLösungen ohne Gericht
In vielen Fällen lässt sich ohne das Gericht durch die Vermittlung des Jugendamtes oder auch durch eine Familienmediation eine Lösung erarbeiten, die den individuellen Bedürfnissen der Eltern und Kinder viel besser entspricht und viel flexibler sein kann als eine starre gerichtliche Regelung. Familienmediatoren findet man im Internet z. B. über www.bafm-mediation.de oder auch im örtlichen Telefonbuch.
Nach obenRegelung des Umgangs durch Familienrichter
Normalerweise regeln die Familienrichter Umgangskontakte so, dass die Kinder den Elternteil, bei dem sie nicht leben, regelmäßig in seiner Wohnung besuchen und auch mit ihm Urlaub machen. Dauer und Häufigkeit, Übernachtungen und andere Einzelheiten hängen von den Umständen ab. Wichtig ist u.a. das Alter der Kinder und die Vertrautheit mit dem Elternteil. Für die Kontakte mit den anderen nahe stehenden Personen kommt es auf den Einzelfall an.
Das Familiengericht regelt auf Antrag Umfang und Häufigkeit dieser Kontakte oder schließt Kontakte für eine begrenzte Zeit aus, wenn sie im Ausnahmefall schädlich für das Kind sein sollten.
Nach obenZuständigkeit für Umgangsrechtsentscheidungen
Für Entscheidungen über das Umgangsrecht ist das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes zuständig.
Nach obenVerfahren des Familiengerichts bei Umgangsregelung
Zunächst wird das Jugendamt eingeschaltet und versucht, im Rahmen einer Beratung mit den Eltern eine einverständliche Lösung zu erarbeiten. Kinder haben dabei ein Wörtchen mitzureden, denn es geht schließlich um sie: die Familienrichterin oder der Familienrichter hört das Kind an, um sich ein Bild von seiner Situation zu machen und um seine Meinung zu hören. Auch die Mitarbeiter des Jugendamtes sprechen mit dem Kind.
Ein Anwalt ist für das Verfahren nicht vorgeschrieben - anders allerdings, wenn über den Umgang zwischen einem Elternteil und dem Kind während des Laufs eines Scheidungsverfahrens zu entscheiden ist: dann wird das Verfahren automatisch eine "Folgesache" der Scheidung, und für die Scheidung gilt Anwaltszwang.
Das Familiengericht klärt den Sachverhalt von sich aus auf, ist aber natürlich auf die Informationen der Beteiligten angewiesen.
Dem Kind wird in der Regel ein sog. "Verfahrensbeistand" beigeordnet, also ein eigener Interessenvertreter, der quasi der Anwalt des Kindes ist. Verfahrensbeistände sind oft spezialisierte Anwälte oder auch Sozialarbeiter mit einer Zusatzausbildung.
Häufig holt der Familienrichter oder die Familienrichterin auch ein Sachverständigengutachten darüber ein, welche Bindungen zwischen Kind und beiden Elternteilen bestehen, wie die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern beschaffen sind und welche Gesichtspunkte des Kindeswohls für eine bestimmte Regelung des Umgangs sprechen. Sachverständige sind meist Kinderpsychologen, Pädagogen oder andere Fachleute, die sehr viel Erfahrung in solchen Verfahren und in der Begutachtung von Familien haben.
Auch noch im gerichtlichen Verfahren sollten Eltern überlegen, ob sie nicht von sich aus eine vernünftige Umgangsregelung zu Stande bringen. Die kann sehr viel flexibler und für alle Teile befriedigender sein, als wenn der Richter einen "Stundenplan" festlegt, an den dann alle gebunden sind.
Nach obenEinentscheidungen zur Umgangsregelung
Das Familiengericht kann auf Antrag eine vorläufige Umgangsregelung durch einstweilige Anordnung treffen - z.B. wenn wegen der endgültigen Regelung noch ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Diese vorläufige Umgangsregelung kann z.B. den Inhalt haben, dass der Vater oder die Mutter das Kind vorerst bis zu einer abschließenden Entscheidung unter Begleitung durch eine neutrale, pädagogisch geeignete Person sehen darf. Oder es kann statt der gewünschten Besuche mit Übernachtung geregelt werden, dass die Kinder den anderen Elternteil zunächst nur einige Stunden ohne Übernachtung in seiner Wohnung besuchen.
Nach obenUmgangsregelungen durchsetzen
Eine Entscheidung des Familiengerichts über den Umgang mit dem Kind kann man durchsetzen, indem man die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den anderen Elternteil beantragt, wenn der seine Verpflichtung nicht erfüllt.
Nach obenKosten bei Umgangsregelung
Hier gilt nicht: wer verliert, bezahlt. Sondern an den Kosten müssen sich beide Elternteile beteiligen - normalerweise zur Hälfte
Nach obenRechtsmittel bei Umgangsregelung
Gegen einen das Verfahren abschließenden Beschluss des Gerichts gibt es die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat, also beim Familiengericht, § 64 Abs.1 FamFG. Dieses Gericht hat jedoch in Familiensachen, zu denen die sog. Kindschaftssachen gehören (vgl. §§ 111 Nr.2, 151 FamFG), nicht die Befugnis, der Beschwerde abzuhelfen, § 68 Abs.1 S.2 FamFG. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht gem. §§ 119 Abs.1.a) des Gerichtsverfassungsgesetzes, welches über die Beschwerde entscheidet. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, wenn es sich dabei um eine Folgesache des Ehescheidungsverfahrens handelt, d.h. wenn ein Ehegatte im Scheidungsverfahren (auch) eine Entscheidung über den Umgang beantragt hat. Wird die Umgangsregelung als selbständiges Verfahren betrieben, ist auch vor dem Oberlandesgericht eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben. Das Gericht kann auf Antrag einen Anwalt beiordnen, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint.


Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung ist nicht anfechtbar. Wenn sie ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, kann man beim entscheidenden Gericht eine mündliche Verhandlung beantragen, in der man seine Argumente vortragen kann.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen