Donnerstag, 16. Januar 2014

Hinweis, keine Rechtsberatung.

BGH: Begutachtung nicht erzwingbar.

In Verfahren nach § 1666 BGB,
kann ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage
 nicht gezwungen werden,
sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen.
Verweigert in Verfahren nach § 1666 BGB ein Elternteil die Mitwirkung an einer Begutachtung, kann dieses Verhalten nicht nach den GRUNDSÄTZEN der Beweisvereitelung gewürdigt werden.
        
   Bundes Gerichts Hof : Beschluss vom
 17. Februar 2010 - XII ZB68/09

"Menschenrechte der Kinder werden mit Füßen getreten!" 

Wie wenig bei Jugendamtsentscheidungen die Kinder selbst im Mittelpunkt stehen, wie wenig bei den ganzen Streitereien zwischen Eltern, Pflegeeltern, Heimen und Gerichten auf die Kinder selbst geachtet wird. Wir mussten als Betroffene Eltern die Erfahrung machen, dass deutsche Behörden die Menschenrechte der Kinder oft mit Füßen treten.


Die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) SGB VIII setzt eine "dringende" Gefahr voraus. 
Der Dringlichkeit der Gefahrenlage und dem Charakter der Inobhutnahme als Eilmaßnahme wird allein durch die eigenständige Tatbestandsvoraussetzung in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) SGB VIII Rechnung getragen. Hiernach ist die Inobhutnahme nur dann möglich, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Der Dringlichkeit der Gefahrenlage und dem Charakter der Inobhutnahme als Eilmaßnahme wird allein durch die eigenständige Tatbestandsvoraussetzung in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) SGB VIII Rechnung getragen. Hiernach ist die Inobhutnahme nur dann möglich, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Was in der konkreten Lebenssituation eines Kindes dem ‚Kindeswohl’ entspricht, stellt jeden, der mit Kindern zu tun hat, ob Eltern, Erzieher, Lehrer, Fachkräfte in den Einrichtungen und Ämtern oder Richter immer wieder vor ein komplexes Problem.
Noch ungleich schwieriger kann es aber sein, das für richtig Erkannte im Interesse des Kindes auch durchzusetzen. In diesem Fall schieben sich häufig Rechtsprobleme in den Vordergrund einschließlich aller Schwierigkeiten, die mit dem ‚Recht haben’ und ‚Recht kriegen’ verbunden sind. Wer nimmt sich im Konfliktfall der Interessen des Kindes an? Wer greift im Notfall ein? Wer ermittelt, welche Rechte dem Kind zustehen? Wer prüft die Verantwortlichkeiten und Verfahrenswege zur Rechtsdurchsetzung? Wer kümmert sich darum, dass Entscheidungen in einer für das Kind zuträglichen Zeitspanne zustande kommen und ihre Beachtung sichergestellt wird?

Fazit: Es fehlen nach wie vor Kontrollorgane die alle Jugendämter akribisch genau kontrollieren !



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