Donnerstag, 23. Januar 2014

Was man über die Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten Wissen sollte !

Auszug aus einem 18 Seiten Bericht.   Keine Rechtsberatung nur als Hinweis gedacht.
Bei Intresse unter    beckermanfred8@gmail.com    zu bestellen.


Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten

4. Inhalt der Richtlinien
Die Standards sind so allgemein formuliert, dass sie auf alle erdenklichen personenbezogenen
Gutachten angewendet werden können. Im einzelnen Gutachtenfall muss die Formulierung
auf die konkrete Fragestellung abgestimmt werden. 
Abweichungen von den folgenden Standards sind nur vertretbar, wenn sie wissenschaftlich,
rechtlich oder ethisch begründet werden können. 
4.1. Rechte des Begutachteten
Da ein Psychologisches Gutachten der Ausgangspunkt für Entscheidungen von großer
persönlicher Tragweite für den Begutachteten sein kann, hat dieser Anspruch auf eine faire,
wissenschaftlich fundierte, stets fachkundig angewandte gutachterliche Praxis.
Wichtig dabei sind: - Transparenz und Nachprüfbarkeit der geäußerten Stellungnahmen in
einer für alle Beteiligten verständlichen Sprache
Vor der Begutachtung:
Beachtung der Persönlichkeitsrechte des
Begutachteten
Dem Klienten mitteilen, welche Bereiche untersucht werden
(Ausnahme: manchmal Verfälschungsgefahr, dann nicht aufklären)
Klienten darauf hinweisen, dass Gutachter verpflichtet ist, alle relevanten Ergebnisse
dem Auftraggeber mitzuteilen 
Einwilligung des Klienten oder seines gesetzlichen Vertreters zur Daten- und
Befunderhebung sowie zum Einbezug des sozialen Umfeldes des Klienten holen
Unterscheidung freier, bedingt freier oder aufgezwungener Kontakt: 
 
Freier Kontakt: Klient entscheidet, ob er der Begutachtung zustimmt, er kann die
Zustimmung zur Begutachtung von Person und Umfeld verweigern
Beispiel: Privatgutachten
Begutachtung verweigert, dann kann kein Psychologisches Gutachten abgegeben werden, sondern nur eine psychologische Stellungnahme Auftraggeber auf diesen Sachverhalt hinweisen
Verweigerung zum Einbezug des sozialen Umfeldes ohne Wertung vermerken
Bei gesetzlichem Vertreter: Stellungnahme des zu Begutachtenden berücksichtigen
 
Bedingt freier Kontakt: Gericht bestellt Gutachter, Klient kann Begutachtung
verweigern
Beispiel: Sorge- oder Umgangsrechtsstreitigkeiten Problem:
Arbeit des Gutachters wird häufig durch selektive
Informationsüberlassung durch den Klienten erschwert, im dem Wunsch etwas
zu behalten oder zu bekommen
 
Aufgezwungener Kontakt: Gericht ordnet die Begutachtung an, Klient kann die
Zustimmung nicht verweigern
Beispiel: Schuldfähigkeit eines Straftäters prüfen
4.2. Aufgaben des Gutachters
Der Gutachter muss stets seine Unabhängigkeit von Klient und Auftraggeber wahren!
Handwerkszeug des Gutachters:
ist an wissenschaftliche Prinzipien gebunden, d.h. muss die Erkenntnisse der Wissenschaft
Psychologie bei der Begutachtung anwenden können rechtlichen und berufsethischen
Normen verpflichtet, d.h. muss auch mit den einschlägigen juristischen Vorschriften vertraut sein

 
Verhaltensregeln:
 
Bemühen um Objektivität
Freiwilligkeit (Ablehnung) der Teilnahme an der psychologischen Begutachtung
respektieren (Ausnahme: aufgezwungener Kontakt)
Für hinreichenden Datenschutz der von ihm gewonnenen Informationen sorgen:
Schweigepflicht: Der Gutachter und seine Mitarbeiter unterliegen der
Schweigepflicht. Hierfür hat der Gutachter zu sorgen.
Untersuchungsdaten dürfen Dritten nicht zugänglich sein
 Ohne Einwilligung des Betroffenen darf das Gutachten nicht an Dritte weitergegeben werden
(Ausnahme: der Auftraggeber)
 

Verantwortlichkeiten des Gutachters:
Auswahl der eingesetzten Verfahren aufgrund des aktuellen Forschungsstandes in der
wissenschaftlichen Psychologie Umfang der Datenerhebung aufgrund der Fragestellung
Entscheidung darüber, was aus Sicht der Fragestellung mitteilensnotwendig ist und
was zum Schutz der Persönlichkeit des Begutachteten nicht mitgeteilt wird
4.3. Sonderfall: Position des Gutachters vor Gericht
a) Sachverständiger im Strafprozess
Zeugnisverweigerungsrecht als Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO, wenn
Wissen des Gutachters aus einer früheren Behandlung stammt
Begutachteter ohne Zusammenhang mit dem Gutachten freiwillig Tatsachen mitteilt
Kein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn
Begutachtung kraft Gesetz angeordnet worden ist (keine Zustimmung des Klienten erforderlich) Klient von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat
Schweigepflicht,wenn Gutachter im Rahmen der Begutachtung Tatsachen erfährt, die keinen Bezug zur Fragestellung haben  (Entscheidung im Zweifelsfalle durch Richter) Dann: kann der Gutachter aber als Zeuge vernommen werden und hat kein Zeugnis-verweigerungsrecht (im Gegenteil zum Arzt)
b) Ablehnung des Gutachters (nach § 74 StPO)
Durch Staatsanwalt, Privatkläger oder
Beschuldigten
Aus denselben Gründen, aus denen auch ein Richter abgelehnt werden kann
 Beispiel: Befangenheit
c) Ablehnung der Begutachtung (nach § 76 StPO und § 408 ZPO)
Durch Gutachter  Aus denselben Gründen, die einen Zeugen zur Zeugnisverweigerung
berechtigen  Beispiel: Angehörigenverhältnis (Verlobung, Ehe, Verwandtschaft; § 52 StPO),
Vor der Übernahme eines Gutachtenauftrages ist der Auftraggeber über
persönliche Beziehungen zwischen Gutachter und Begutachtetem zu
informieren (Verwandtschaft, Therapeut-Klient-Beziehung)
                                          
U.S.W.
 

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