Dienstag, 20. Mai 2014

SGB VIII §32 Abs.2.6.1 bis 2.6.3 Hilfeplan (Jugendamt)

2.6 Fortschreibung und Überprüfung des Hilfeplans

2.6.1 Vorbereitung

Nach § 36 Abs. 2 SGB VIII soll der Hilfeplan regelmäßig darauf überprüft werden, ob die gewählte Hilfeart
auch weiterhin geeignet und notwendig ist - insbesondere in der Anfangsphase einer Hilfeleistung. Die
Zeitabstände der Überprüfung des Hilfeplans richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Diese
Hilfeplangespräche finden in der Regel halbjährlich statt.

Verantwortlich für die Einberufung dieser Hilfeplangespräche ist in Absprache mit den übrigen Beteiligten
die zuständige Fachkraft des Jugendamtes.

Sieht einer der Beteiligten die Notwendigkeit, den Hilfeplan bezüglich der Ausgestaltung der Hilfe und
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang, Erweiterung oder Beendigung anzupassen, weil sich der
Hilfebedarf verändert hat, so hat er dies rechtzeitig vor dem Hilfeplangespräch mitzuteilen und zu
begründen.

2.6.2 Teilnehmer und Teilnehmerinnen

An der Fortschreibung des Hilfeplans sollen grundsätzlich teilnehmen:
- die zuständige Fachkraft des Jugendamtes; sie muss mit der für dieses Hilfeplangespräch
notwendigen Entscheidungskompetenz ausgestattet sein
- ggf. zuständige Fachkraft des freien Trägers
- Eltern/Personensorgeberechtigte / junge/-r Volljährige/-r
- Kind/Jugendliche/-r
- Mitarbeiter/-in der durchführenden Stelle

Notwendig ist je nach Einzelfall die Teilnahme von
- Lehrern bzw. Ausbildern
- Therapeuten und sonstigen beteiligten Spezialisten.

Die Zusammensetzung des Kreises ist mit dem/der Antragsteller/-in / Leistungsempfänger/-in
abzusprechen.

2.6.3 Erfolgskontrolle

Die Ergebnisse der Hilfeplangespräche werden einschließlich der Fragen, über die keine Einigkeit erzielt
wurden, schriftlich festgehalten (Fortschreibung des Hilfeplans). Dieses Protokoll soll von allen Beteiligten
unterschrieben und zur Verfügung gestellt werden.

Die Protokolle der Hilfeplangespräche sollen enthalten:

- Darstellung der Situation des Kindes/Jugendlichen und ihrer Familien oder der jungen
Volljährigen und des damit aktuellen Hilfebedarfs,

- Überprüfung/Bewertung der in dem vorangegangenen Hilfeplangespräch gestellten Ziele und
Aufgaben,

- ggf. Formulierung der neuen Ziele und Aufgaben aller Beteiligter,

- konkrete Vereinbarung der Leistungen aller Beteiligter,

- evtl. den Zeitpunkt zur Beendigung der Hilfe zur Erziehung.

Die Erziehungsplanung oder Betreuungsplanung der durchführenden Einrichtungen oder Dienste wird auf
der Grundlage des Hilfeplans fortgeschrieben. Die Verantwortung liegt bei der durchführenden Einrichtung
oder dem durchführenden Dienst.

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