Akten Einsicht nach StPO § 475
Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen.
(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der
Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der
Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür
ein berechtigtes Interesse darlegt.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und
sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Rechtsprechung zu § 475
Gewährung von Akteneinsicht an eine Privatperson im
Ermittlungsverfahren
Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch
Drittbetroffenen ...
Akteneinsicht Dritter im Strafverfahren (Berücksichtigung schutzwürdiger
Belange ..
u.s.w.

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