Dienstag, 15. Juli 2014

Akten Einsicht als Privatperson oder über einen Rechtsanwalt ?

Akten Einsicht nach StPO § 475

Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

Rechtsprechung zu § 475
Gewährung von Akteneinsicht an eine Privatperson im Ermittlungsverfahren 
Akteneinsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts durch Drittbetroffenen ...
Akteneinsicht Dritter im Strafverfahren (Berücksichtigung schutzwürdiger Belange ..

u.s.w.

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