Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts
(Teil des Sorgerechts)
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Der BGH hatte mit Beschluss
vom 26.10.2011, Az. XII ZB 247/11, in einem Sorgerechtsverfahren über die
Voraussetzungen der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter zu
entscheiden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die allein
sorgeberechtigte Mutter durch massive Beeinflussung des Kindes gegen den Vater
dessen Umgang mit dem Kind vereitelt.
Das Gericht hat dazu festgestellt: „Wenn das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen
gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die
Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht ... die Maßnahmen zu treffen, die
zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den gerichtlichen Maßnahmen
gehört insbesondere ... die teilweise oder vollständige Entziehung der
elterlichen Sorge."
Grundsätzlich ist „Voraussetzung für ein Eingreifen
des Familiengerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr,
dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des
geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit
voraussehen lässt. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Senat
die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der
Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens
angeführt".
Die vom Familiengericht zu treffende Maßnahme muss zudem
„zur Abwendung der Gefahr erforderlich" sein. „Die
Erforderlichkeit der Maßnahme ist Bestandteil der Verhältnismäßigkeit im
weiteren Sinne und wird in Bezug auf Maßnahmen, mit denen eine Trennung des
Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist ... konkretisiert, dass der
Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet
werden kann."
Das Familiengericht hat vor einer auch nur teilweisen
Entziehung des Sorgerechts zu überprüfen, „ob mildere Mittel zur
Verfügung stehen, um der Gefährdung entgegenzuwirken. Dies gebietet nicht nur
das Kindeswohl und der Schutz der Familie ..., sondern auch das ... geschützte
Elternrecht, in das nur so weit eingegriffen werden darf, als es wegen der konkreten
Gefährdung des Kindeswohls unerlässlich ist. ... Danach kann das
Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs
anordnen, wenn die Eltern ihre gesetzliche Pflicht, alles zu unterlassen, was
das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder
die Erziehung erschwert (Wohlverhaltensgebot), dauerhaft oder wiederholt
erheblich verletzen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe
des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des
Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Wie sich an den Voraussetzungen der
Umgangspflegschaft zeigt, ist diese vom Gesetz vor allem für den Fall der
Umgangsverweigerung durch einen Elternteil und die damit verbundene
Kindeswohlbeeinträchtigung als geeignete Maßnahme vorgesehen. Da die
Umgangspflegschaft den Eingriff auf das zunächst erforderliche Maß begrenzt,
ist sie gegenüber einem (vollständigem) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
nach ... als milderes Mittel vorrangig.
Von ihrer Anordnung kann demnach nur dann abgesehen
werden, wenn die Umgangspflegschaft offensichtlich keinen Erfolg
verspricht."
Zudem muss die gerichtliche Entziehung des Sorgerechts
ferner mit ein, „dass die konkrete Maßnahme geeignet ist, um die Gefahr
für das Kindeswohl zu beseitigen. An der Eignung fehlt es nicht nur, wenn die
Maßnahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die
Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen
des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten
Gefahr nicht aufgewogen werden".
Das bedeutet, dass „selbst wenn demnach die Maßnahme
als solche für die Belange, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die
erwünschten Wirkungen entfaltet, ist sie dennoch ungeeignet, wenn sie in
anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungslage schafft und
deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des
gefährdeten Kindes führt"

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