Autor dieses Schreiben ist,
Ra. Matthias Bergmann, bitte
Googeln
Rechtsanwalt Ernst -
Elmar Bergmann, ehemaliger Fam.-Ri.
In beinahe allen kindschaftsrechtlichen Verfahren wird
irgendwann ein Gutachter eingeschaltet. Und hier liegen leider auch die
häufigsten und schwerwiegensten Fehlerquellen dieser Verfahren. Oft ensteht der
Eindruck, dass Richter und Jugendämter die Entscheidung über das Verfahren
einfach an nach nicht nachvollziehbaren Kriterien ausgesuchte Gutachter
delegieren. Gutachter, welche oft die für die Beweisfrage relevanten
Qualifikationen nicht haben, überholte Methoden anwenden, mit Dritten sprechen,
ohne hierfür durch das Gericht gesondert ermächtigt zu sein, Fragen zu den
intimsten Bereichen des persönlichen Lebens stellen und am Ende fragwürdige
Vorschläge unterbreiten. Diese werden dann im Gerichtssaal oft ungeprüft
übernommen, eine inhaltliche Diskussion der Gutachten findet gar nicht statt.
Die Einschätzungen der Gutachter nehmen gerade vor dem Amtsgericht die
Entscheidung oft vorweg.
All dies ist natürlich
unzulässig. Der Richter darf die eigentliche Entscheidung nicht delegieren. Er
muss selbst bestimmen, ob das Kindeswohl gefährdet ist oder nicht. Diese Frage
z. B. kann nicht im Beweisbeschluss ausgelagert werden,denn das Ausfüllen sog.
“unbestimmter Rechtsbegriffe” ist die nicht delegierbare Kernaufgabe eines
Richters.
Leider hilft das oft
nicht weiter, denn Beweisbeschlüsse sind nicht separat angreifbar. Was muss ich
als Anwalt also tun?
Nun: Zur Teilnahme an
einem Gutachten darf niemand gezwungen werden. Sie können die Begutachtung
verweigern, und das darf Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden. In aller
Deutlichkeit wurde dieser bereits im Jahre 2003 durch das BVerfG gesetzte
Grundsatz durch den BGH bestätigt. (BVerfG, FamRZ 2004, 523; Az.: 1 BvR
2222/01; BGH NJW 2010; 1351 ff).
Dieses Recht gibt den
Parteien die Möglichkeit ,die Einhaltung nachvollziehbarer Standards und
Kriterien zu erreichen. Als Anwalt kann ich gleich zu Anfang klarstellen, dass
eine Mitwirkung an einer Begutachtung nur stattfinden wird, sofern die
geltenden Regeln eingehalten werden. Das beinhaltet, dass der Gutachter nach
nachvollziehbaren Kriterien ausgesucht wird, die richtige Qualifikation hat und
VOR Erstellung des Gutachtens Aussagen zu Methoden und Vorgehensweise angibt.
Grundsätzlich ist die Erstellung von Gutachten ein positiver Beitrag zum
Verfahren, der mit erheblichem Erkenntnisgewinn einhergehen kann. Daher sollten
Sie sich einer Begutachtung nicht von vornherein verschließen. Ein unzureichend
und nach falschen Kriterien ausgesuchter Gutachter, welcher auf der Grundlage
eines schlechten oder rechtswidrigen Beschlusses operiert, ist jedoch unter
allen Umständen zu verhindern. Die genannten Entscheidungen geben Ihnen das
Recht hierzu.
P.S.: Ob die vom BGH
vorgeschlagene Vorgehensweise der Hinzuziehung eines Gutachters in die
mündliche Verhandlung im Lichte der genannten Rechtsprechung des BVerfG zu
halten ist, dürfte höchst fraglich sein.
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