Sonntag, 31. Juli 2016

Das neue Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateten Paaren.

Eingestellt von Manfred Becker am 31.07.2016 um 20:15 Uhr MESZ

Am 31.1.2013 hat der Deutsche Bundestag den von der christlich-liberalen Koalition eingebrachten Gesetzentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet.
Erlauben Sie uns einige Erläuterungen zum Hintergrund dieses Gesetzes: Der Gesetzentwurf beruht auf intensiven Vorarbeiten der Rechtspolitiker der christlich-liberalen Koalition.
Die Neuregelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass heutzutage ca. ein Drittel der Eltern neugeborener Kinder nicht verheiratet sind, in den neuen Bundesländern sind es sogar 61 Prozent.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben in Entscheidungen von 2009 und 2010 die bisherige gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch beanstandet, weil der Vater danach keine Möglichkeit hatte, ohne Zustimmung der Mutter an der elterlichen Sorge für sein Kind beteiligt zu werden.
Die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff hat dazu in einer Pressemitteilung hervorgehoben, dass Kinder ein Recht auf Vater und Mutter haben und betont:
„Die Neuregelung der elterlichen Sorge ist gerecht und ausgewogenen. Die gemeinsame Sorge für das Kind ist künftig auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern das gesetzliche Leitbild. Die Rechte lediger Väter werden damit deutlich gestärkt. Die Kritik von Väterverbänden ist daher nicht nachvollziehbar.
Von der Neuregelung werden aber vor allem die Kinder profitieren. Denn sie haben ein Recht auf Mutter und Vater. Wir sind der Überzeugung, dass es für Kinder in der Regel am besten ist, wenn beide Elternteile gemeinsam Verantwortung für ihre Erziehung und Entwicklung übernehmen. Daher haben wir im Gesetz verankert, dass Mutter und Vater die elterliche Sorge immer dann gemeinsam ausüben, wenn dies dem Kindeswohl nicht erwiesenermaßen widerspricht.
Väter sollen sich an der Sorge für ihr Kind auch beteiligen können, wenn es in der Partnerschaft Probleme oder gar Streit mit der Mutter des Kindes gab beziehungsweise diese anhalten. Es ist uns wichtig, dass in solchen Konfliktfällen zwischen den Eltern die Entscheidung von einem Familiengericht getroffen wird. Der entscheidende Maßstab ist für uns dabei das Wohl des betroffenen Kindes.
Wir setzen darauf, dass die Eltern künftig in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle von vornherein eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben und sich, insbesondere im Falle des Getrenntlebens, vorab über die Ausübung der Sorge im Alltag verständigen. Aufgrund des klaren gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses wird es nur selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über das Sorgerecht kommen.
Für die Fälle, in denen die Eltern gleichwohl keine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, erhält der Vater einen erleichterten Zugang zum Sorgerecht. Er kann die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen der Mutter erhalten. Das entsprechende gerichtliche Verfahren wird unbürokratisch ausgestaltet und soll unnötige Hürden für den Vater vermeiden. Es ist uns dabei ein wichtiges Anliegen, dass frühzeitig Klarheit über die Verteilung der sorgerechtlichen Verantwortung geschaffen wird. Daher soll für Fälle, in denen keine kindeswohlrelevanten Gründe gegen eine gemeinsame Sorge ersichtlich sind, ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren Anwendung finden. Zugleich nehmen wir durch eine 6-Wochen-Frist auf die besondere Situation der Mutter nach der Geburt Rücksicht und stellen sicher, dass die Gerichte den Besonderheiten des Einzelfalles angemessen Rechnung tragen können.“
Abschließend möchten wir Sie noch auf die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums hinweisen, in der das neue Sorgerecht sehr detailliert auch mit Verweisen auf weiterführende Links erklärt wird. Diese finden Sie unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/20130131_Neues%20Sorgerecht.html?nn=1967012.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesministerium der Justiz, das Sie auf dem Kontaktformular unter https://www.bmj.de/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html erreichen können.

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