Eingestellt von Manfred Becker am 31.07.2016 um 20:15 Uhr MESZ
Am 31.1.2013 hat der Deutsche Bundestag den von der
christlich-liberalen Koalition eingebrachten Gesetzentwurf zur Reform der
elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet.
Erlauben Sie uns einige Erläuterungen zum Hintergrund dieses
Gesetzes: Der Gesetzentwurf beruht auf intensiven Vorarbeiten der
Rechtspolitiker der christlich-liberalen Koalition.
Die Neuregelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass
heutzutage ca. ein Drittel der Eltern neugeborener Kinder nicht verheiratet
sind, in den neuen Bundesländern sind es sogar 61 Prozent.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das
Bundesverfassungsgericht haben in Entscheidungen von 2009 und 2010 die
bisherige gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch beanstandet, weil der
Vater danach keine Möglichkeit hatte, ohne Zustimmung der Mutter an der
elterlichen Sorge für sein Kind beteiligt zu werden.
Die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff hat dazu in einer Pressemitteilung
hervorgehoben, dass Kinder ein Recht auf Vater und Mutter haben und betont:
„Die Neuregelung der elterlichen Sorge ist gerecht und
ausgewogenen. Die gemeinsame Sorge für das Kind ist künftig auch bei nicht
miteinander verheirateten Eltern das gesetzliche Leitbild. Die Rechte lediger
Väter werden damit deutlich gestärkt. Die Kritik von Väterverbänden ist daher
nicht nachvollziehbar.
Von der Neuregelung werden aber vor allem die Kinder
profitieren. Denn sie haben ein Recht auf Mutter und Vater. Wir sind der
Überzeugung, dass es für Kinder in der Regel am besten ist, wenn beide
Elternteile gemeinsam Verantwortung für ihre Erziehung und Entwicklung
übernehmen. Daher haben wir im Gesetz verankert, dass Mutter und Vater die
elterliche Sorge immer dann gemeinsam ausüben, wenn dies dem Kindeswohl nicht
erwiesenermaßen widerspricht.
Väter sollen sich an der Sorge für ihr Kind auch beteiligen
können, wenn es in der Partnerschaft Probleme oder gar Streit mit der Mutter
des Kindes gab beziehungsweise diese anhalten. Es ist uns wichtig, dass in
solchen Konfliktfällen zwischen den Eltern die Entscheidung von einem
Familiengericht getroffen wird. Der entscheidende Maßstab ist für uns dabei das
Wohl des betroffenen Kindes.
Wir setzen darauf, dass die Eltern künftig in der ganz
überwiegenden Zahl der Fälle von vornherein eine gemeinsame Sorgeerklärung
abgeben und sich, insbesondere im Falle des Getrenntlebens, vorab über die
Ausübung der Sorge im Alltag verständigen. Aufgrund des klaren gesetzlichen
Regel-Ausnahme-Verhältnisses wird es nur selten zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen über das Sorgerecht kommen.
Für die Fälle, in denen die Eltern gleichwohl keine
gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, erhält der Vater einen erleichterten Zugang
zum Sorgerecht. Er kann die gemeinsame Sorge auch gegen den Willen der Mutter
erhalten. Das entsprechende gerichtliche Verfahren wird unbürokratisch
ausgestaltet und soll unnötige Hürden für den Vater vermeiden. Es ist uns dabei
ein wichtiges Anliegen, dass frühzeitig Klarheit über die Verteilung der
sorgerechtlichen Verantwortung geschaffen wird. Daher soll für Fälle, in denen
keine kindeswohlrelevanten Gründe gegen eine gemeinsame Sorge ersichtlich sind,
ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren Anwendung finden. Zugleich nehmen wir
durch eine 6-Wochen-Frist auf die besondere Situation der Mutter nach der
Geburt Rücksicht und stellen sicher, dass die Gerichte den Besonderheiten des
Einzelfalles angemessen Rechnung tragen können.“
Abschließend möchten wir Sie noch auf die Pressemitteilung
des Bundesjustizministeriums hinweisen, in der das neue Sorgerecht sehr
detailliert auch mit Verweisen auf weiterführende Links erklärt wird. Diese
finden Sie unter
http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/20130131_Neues%20Sorgerecht.html?nn=1967012.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das
Bundesministerium der Justiz, das Sie auf dem Kontaktformular unter
https://www.bmj.de/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html erreichen können.
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