Samstag, 21. Dezember 2013

Richtungweisendes OLG Urteil

OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.07.2013 - 9 UF 25/12, DRsp-Nr. 2013/16879
Die bloße Befürchtung, die eingetretene positive Entwicklung eines Jugendlichen könne Rückschritte erleiden, reicht nicht aus, um einen fortgesetzten nachhaltigen Eingriff in das Sorgerecht der Mutter zu rechtfertigen.
Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Sorgerechts.
Zudem darf Eltern das Sorgerecht nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entzogen werden. Helfende und unterstützende Maßnahmen sind vorrangig anzuwenden (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1982 - 1 BvR 188/80, DRsp-Nr. 1994/2637 und Beschl. v. 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11, DRsp-Nr. 2012/10833).
Praxishinweis
Auch Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Sorgeberechtigten und an einer an den Bedürfnissen des Kindes orientierten Erziehung reichen als gegenwärtige, erhebliche Gefahr für das Kindeswohl und somit als Voraussetzung für einen Entzug des Sorgerechts nicht aus. Vielmehr muss mehr als nur eine bloße Befürchtung dargelegt werden, um weiterhin einen Sorgerechtsentzug zu rechtfertigen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen