OLG Saarbrücken: Unbestimmte Umgangsregelungen sind nicht
vollstreckbar
Veröffentlicht am 4. Dezember 2013 in 2013, Amtsgericht,
Beschluss, Oberlandesgericht, OLG Saarbrücken, Sorgerecht
Umgangsregelungen müssen bestimmt genug sein, um im Falle
eines Verstoßes Konsequenzen nach sich
zu ziehen.
1. Sachverhalt
Das Familiengericht hat für einen Vater ein Umgangsrecht
festgelegt. Anlass dieser Festlegung war ein einstweiliges Anordnungsverfahren.
Es wurde festgelegt, dass der Vater alle vierzehn Tage in der Zeit von Freitag
16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr ein Recht auf Umgang mit den beiden Kindern
haben sollte. Außerdem wurde eine Umgangspflegschaft angeordnet. In dem
Beschluss des Familiengerichts fehlte eine Klarstellung, wann der
vierzehntägige Umgangsrhythmus beginnen sollte. Außerdem wurde eine
Umgangspflegschaft angeordnet.
Das Umgangsrecht wurde nur unregelmäßig durchgeführt. Der
Vater beantragte daraufhin ein Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter zu
verhängen. Das Familiengericht hat den Antrag auf Ordnungsgeld zurückgewiesen.
Dagegen legte der Vater sofortige Beschwerde ein.
2. Beschluss des OLG Saarbrücken vom 19.04.2013 (Az.: 6 WF
65/13)
Das OLG wies die sofortige Beschwerde zurück.
Eine Vollstreckung eines Umgangsbeschlusses sei nur dann
möglich, wenn der Umgangsbeschluss im Hinblick auf Art, Ort und Zeit des
Umgangs mit dem Kind eine klare Regelung enthalte. Dazu gehöre es auch,
festzustellen, ab wann ein vierzehntägiger Rhythmus beginnen sollte. Im
Zweifelsfalle könne zwar ein dahingehender Beschluss oder Vereinbarung
ausgelegt werden, doch hierfür gab es in diesem Verfahren keine Anhaltspunkte.
Das OLG führte wie folgt aus:
„Nicht ausreichend ist hingegen eine Bestimmung „alle vierzehn
Tage“ ohne die kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins (…). Zumindest was
die Wochenendtermine betrifft, fehlt in dem Beschluss des Familiengerichts vom
… – eine hinreichend Festlegung. Denn darin wird insoweit lediglich bestimmt,
dass der Antragsteller berechtigt sein soll, mit den Kindern Umgang in der Zeit
von freitags 16:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr im vierzehntägigen Rhythmus zu
haben, es fehlt jedoch jeglicher Hinweis darauf, wann dieser Rhythmus zu
beginnen hat. Dieser Zeitpunkt lässt sich auch nicht durch Auslegung des
übrigen Inhalts des Beschlusses ermitteln, da es hierfür keinerlei
Anhaltspunkte gibt und zudem die Feststellung des Beginns der Wochenendbesuche
auch dadurch bestimmt wird, dass das Familiengericht Umgangspflegschaft angeordnet
hat, mit der Folge, dass die Umsetzung der Umgangsregelung auch von der
Mitwirkung der Umgangspflegerin beeinflusst worden ist (…).“
3. Quellenangaben
Die Entscheidung ist unter www.rechtsprechung.saarland.de
dort unter Saarland und dort unter Trefferliste Entscheidungen im Volltext
abrufbar.
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