DAS GERICHT HAT SICH BEI
EINEM BESCHLUSS AN DEM WILLEN DER KINDER ZU ORENTIEREN!
SIEHE
Beschluss das dem Wohle der
Kinder am besten entspricht.
 § 1671    Abs.2    Nr.2    BGB
Das Kindeswohl hat sich dabei
an den Grundsätzen der Kontinuität, der
Förderung, der Bindungen des Kindes an seine Eltern und an seine Geschwister,
sowie beachtlich und mit dem eigenen Wohl vereinbar, am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren.
 
 
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