Samstag, 14. Juni 2014

Der Wille unserer Kinder, ist Weisungsberechtigt für den Richter, bei der Fassung eines Beschluss.

DAS GERICHT HAT SICH BEI EINEM BESCHLUSS AN DEM WILLEN DER KINDER ZU ORENTIEREN!
SIEHE
Beschluss das dem Wohle der Kinder am besten entspricht.
 § 1671    Abs.2    Nr.2    BGB

Das Kindeswohl hat sich dabei an den Grundsätzen der Kontinuität, der Förderung, der Bindungen des Kindes an seine Eltern und an seine Geschwister, sowie beachtlich und mit dem eigenen Wohl vereinbar, am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren.

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