Gefälligkeitsgutachten, Wie kam der Arzt zu sein Ergebnis? Bei Ausstellung von Gutachten und Attesten muss erkennbar sein, auf welchem Weg der Arzt zu dem von ihm gefundenen Ergebnis gelangt ist. Die Aussagen über eine Person, die der Arzt nie gesehen hat, verstoßen gegen diesen Grundsatz.

Der Sachverhalt ...
Die Eigenschaften zu einer angemessenen Erziehung der Kinder... Die Ärztin sagte später, dass es sich bei ihrer Aussage lediglich um eine Vermutung gehandelt habe...
Die
Entscheidung
Die Richter
sahen einen Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung. Dem
Attest mangele es schon deshalb an der nötigen Sorgfalt, weil die Ärztin nicht
dargelegt habe, aus welcher Quelle sie ihre Kenntnisse bezogen habe. Auch habe
sie nicht darauf hingewiesen, dass sie den im Attest beschriebenen Mann gar
nicht kenne und daher über kein eigenes Wissen über diesen verfüge. Ferner habe
die Ärztin auch gegen die Berufspflicht, die ärztliche Überzeugung nach bestem
Wissen auszusprechen, verstoßen. Sie habe aus dem Gutachten zu beiden
Elternteilen einzelne Äußerungen zulasten der Mutter herausgegriffen, sodass
die Aussagen des Gutachtens unausgewogen und inhaltlich verfälschend
wiedergegeben seien. Das Gericht verurteilte sie zu einer Geldbuße von 500 Euro
und erteilte einen Verweis.
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